Art 116a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2030 sicher, dass die in Artikel 68 Absätze 1 und 2 und Artikel 131 Absatz 12 dieser Richtlinie genannten Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ) eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde oder die benannte Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
i) alle Namen der natürlichen Person bzw. des Instituts, auf die bzw. das sich die Informationen beziehen;
ii) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Instituts gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
iii) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
iv) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.