Gesetze / RL 2013/36/EU RL 2013/36/EU Art 11 Wirtschaftliche Bedürfnisse Stand: 02.10.2026 Die Mitgliedstaaten dürfen nicht vorschreiben, dass bei der Prüfung des Zulassungsantrags auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt wird.