Gesetze / RL 2013/36/EU

RL 2013/36/EU

Art 11 Wirtschaftliche Bedürfnisse

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten dürfen nicht vorschreiben, dass bei der Prüfung des Zulassungsantrags auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt wird.

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