Art 106 Spezielle Publizitätsanforderungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-36-eu/106#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, Institute zu verpflichten,
a) mehr als einmal jährlich die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben zu veröffentlichen und Fristen für diese Veröffentlichung zu setzen,
b) für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte zu nutzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-36-eu/106#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, Mutterunternehmen dazu zu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Gruppe gemäß Artikel 14 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 109 Absatz 2 zu veröffentlichen.