Art 48g Beginn der Ertragsteuerberichterstattung
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 48a bis 48f spätestens ab Beginn des ersten am oder nach dem 22. Juni 2024 beginnenden Geschäftsjahres gelten.