Gesetze / RL 2013/34/EU

RL 2013/34/EU

Art 48g Beginn der Ertragsteuerberichterstattung

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 48a bis 48f spätestens ab Beginn des ersten am oder nach dem 22. Juni 2024 beginnenden Geschäftsjahres gelten.

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