Art 37 Befreiung für Tochterunternehmen
Stand: 02.10.2026
Ungeachtet der Richtlinien 2009/101/EG und 2012/30/EU brauchen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über den Inhalt, die Prüfung und die Offenlegung des Jahresabschlusses sowie den Lagebericht nicht auf Unternehmen anwenden, die ihrem Recht unterliegen und Tochterunternehmen sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-34-eu/37#abs-1 (1) das Mutterunternehmen unterliegt dem Recht eines Mitgliedstaats;
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-34-eu/37#abs-2 (2) alle Aktionäre oder Gesellschafter des Tochterunternehmens haben sich in Bezug auf jedes Geschäftsjahr, in dem die Befreiung Anwendung findet, mit der bezeichneten Befreiung einverstanden erklärt;
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-34-eu/37#abs-3 (3) das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen einzustehen;
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-34-eu/37#abs-4 (4) die Erklärungen nach den Nummern 2 und 3 dieses Artikels sind nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehenen Verfahren gemäß Kapitel 2 der Richtlinie 2009/101/EWG offenzulegen;
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-34-eu/37#abs-5 (5) das Tochterunternehmen ist in den von dem Mutterunternehmen nach dieser Richtlinie aufgestellten konsolidierten Abschluss einbezogen;
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-34-eu/37#abs-6 (6) die Befreiung wird im Anhang des vom Mutterunternehmen aufgestellten konsolidierten Abschlusses angegeben, und
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-34-eu/37#abs-7 (7) der konsolidierte Abschluss nach Nummer 5 dieses Artikels, der konsolidierte Lagebericht sowie der Bestätigungsvermerk sind für das Tochterunternehmen nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehenen Verfahren gemäß Kapitel 2 der Richtlinie 2009/101/EG offenzulegen.