Gesetze / RL 2013/34/EU

RL 2013/34/EU

Art 15 Allgemeine Bestimmungen über den Anhang

Stand: 02.10.2026

Wird der Anhang zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung im Sinne dieses Kapitels dargestellt, sind die Anhangangaben in der Reihenfolge der Darstellung der Posten in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.

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