Art 24 Mitteilungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-11-eu/24#abs-1 (1) Bis zum 9. Juli 2015 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:
a) gegebenenfalls Namen und Kontaktangaben der gemäß Artikel 14 Absatz 2 benannten Einrichtungen und
b) die gemäß Artikel 18 Absatz 1 benannten zuständigen Behörden, einschließlich gegebenenfalls der zentralen Anlaufstelle.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission etwaige spätere Änderungen dieser Angaben mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-11-eu/24#abs-2 (2) Bis zum 9. Januar 2016 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die erste Liste gemäß Artikel 20 Absatz 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-11-eu/24#abs-3 (3) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen.