Gesetze / RL 2012/34/EU

RL 2012/34/EU

Art 53 Fahrwegkapazität für Instandhaltungsarbeiten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2012-34-eu/53#abs-1 (1) Anträge auf die Zuweisung von Fahrwegkapazität für Instandhaltungsarbeiten sind im Rahmen der Netzfahrplanerstellung zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2012-34-eu/53#abs-2 (2) Der Infrastrukturbetreiber trägt den Auswirkungen der Vorhaltung von Fahrwegkapazität für regelmäßige Fahrweginstandhaltungsarbeiten auf Antragsteller angemessen Rechnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2012-34-eu/53#abs-3 (3) Der Infrastrukturbetreiber unterrichtet die Beteiligten so früh wie möglich über die Nichtverfügbarkeit von Fahrwegkapazität aufgrund außerplanmäßiger Instandhaltungsarbeiten.

Die Regulierungsstelle kann vom Infrastrukturbetreiber verlangen, ihr diese Informationen zur Verfügung zu stellen, falls sie dies für erforderlich hält.

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