Art 17 Von der zuständigen Behörde nach einem schweren Unfall zu ergreifende Maßnahmen
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten beauftragen die zuständige Behörde, nach einem schweren Unfall
a) sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittelfristigen und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden;
b) durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls erforderlichen Informationen einzuholen;
c) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft;
d) Empfehlungen zu künftigen Verhütungsmaßnahmen abzugeben und
e) die möglicherweise betroffenen Personen von dem eingetretenen Unfall zu unterrichten sowie gegebenenfalls von den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um seine Folgen zu mildern.