Gesetze / RL 2012/18/EU

RL 2012/18/EU

Art 17 Von der zuständigen Behörde nach einem schweren Unfall zu ergreifende Maßnahmen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten beauftragen die zuständige Behörde, nach einem schweren Unfall

a) sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittelfristigen und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden;

b) durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls erforderlichen Informationen einzuholen;

c) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft;

d) Empfehlungen zu künftigen Verhütungsmaßnahmen abzugeben und

e) die möglicherweise betroffenen Personen von dem eingetretenen Unfall zu unterrichten sowie gegebenenfalls von den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um seine Folgen zu mildern.

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