Art 16 Vom Betreiber nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen und zu ergreifende Maßnahmen
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber so bald wie möglich nach einem schweren Unfall in der am besten geeigneten Weise
a) die zuständige Behörde unterrichtet;
b) der zuständigen Behörde nachstehende Informationen mitteilt, sobald sie ihm bekannt sind:
i) die Umstände des Unfalls;
ii) die beteiligten gefährlichen Stoffe;
iii) die zur Beurteilung der Auswirkungen des Unfalls für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten;
iv) die eingeleiteten Notfallmaßnahmen;
c) die zuständige Behörde über die Schritte unterrichtet, die vorgesehen sind,
i) um die mittelfristigen und langfristigen Auswirkungen des Unfalls zu mildern;
ii) um eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;
d) die bereitgestellten Informationen aktualisiert, wenn sich bei weiteren Untersuchungen zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Informationen oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern.