Gesetze / RL 2012/18/EU

RL 2012/18/EU

Art 16 Vom Betreiber nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen und zu ergreifende Maßnahmen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber so bald wie möglich nach einem schweren Unfall in der am besten geeigneten Weise

a) die zuständige Behörde unterrichtet;

b) der zuständigen Behörde nachstehende Informationen mitteilt, sobald sie ihm bekannt sind:

i) die Umstände des Unfalls;

ii) die beteiligten gefährlichen Stoffe;

iii) die zur Beurteilung der Auswirkungen des Unfalls für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten;

iv) die eingeleiteten Notfallmaßnahmen;

c) die zuständige Behörde über die Schritte unterrichtet, die vorgesehen sind,

i) um die mittelfristigen und langfristigen Auswirkungen des Unfalls zu mildern;

ii) um eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;

d) die bereitgestellten Informationen aktualisiert, wenn sich bei weiteren Untersuchungen zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Informationen oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern.

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