Art 11 Umsetzung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2012-13-eu/11#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 2. Juni 2014 nachzukommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2012-13-eu/11#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2012-13-eu/11#abs-3 (3) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.