Art 26 Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI
Stand: 02.10.2026
Der Rahmenbeschluss 2004/68/JI wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in innerstaatliches Recht für Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, ersetzt.
Für Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, gelten Verweise auf den Rahmenbeschluss 2004/68/JI als Verweise auf die vorliegende Richtlinie.