Gesetze / RL 2011/93/EU

RL 2011/93/EU

Art 24 Interventionsprogramme oder -maßnahmen auf freiwilliger Basis während des Strafverfahrens oder nach dem Strafverfahren

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2011-93-eu/24#abs-1 (1) Unbeschadet der Interventionsprogramme oder -maßnahmen, die von den zuständigen Justizbehörden nach nationalem Recht auferlegt wurden, trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass wirksame Interventionsprogramme oder -maßnahmen bereitgestellt werden, um das Risiko einer Wiederholung von Sexualstraftaten gegen Kinder zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Solche Programme oder Maßnahmen sind während des Strafverfahrens inner- und außerhalb des Gefängnisses im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften jederzeit zugänglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2011-93-eu/24#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Interventionsprogramme oder -maßnahmen sind an den spezifischen Entwicklungsbedarf von Kindern, die sexuelle Straftaten begehen, anzupassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2011-93-eu/24#abs-3 (3) Die Mitgliedstaat treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende Personen Zugang zu Interventionsprogrammen oder -maßnahmen nach Absatz 1 haben können:

a) Personen, gegen die ein Strafverfahren wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 eingeleitet wurde, unter Bedingungen, die sich weder negativ auf ihre Verteidigungsrechte und die Erfordernisse eines fairen und unparteiischen Verfahrens auswirken noch ihnen zuwiderlaufen und die insbesondere dem Grundsatz der Unschuldsvermutung entsprechen, und

b) Personen, die wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 verurteilt wurden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2011-93-eu/24#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei den in Absatz 3 genannten Personen eine Einschätzung der Gefahr, die sie darstellen, und des Risikos der Wiederholung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 vorgenommen wird mit dem Ziel, geeignete Interventionsprogramme oder -maßnahmen zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2011-93-eu/24#abs-5 (5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 3 genannten Personen, denen Interventionsprogramme oder -maßnahmen nach Absatz 4 vorgeschlagen wurden:

a) umfassend über die Gründe für den Vorschlag unterrichtet werden;

b) ihrer Teilnahme an den Programmen oder Maßnahmen in völliger Kenntnis der Sachlage zustimmen;

c) eine Teilnahme ablehnen können und — im Falle verurteilter Personen — auf die etwaigen Folgen einer solchen Ablehnung hingewiesen werden.

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