Gesetze / RL 2011/93/EU

RL 2011/93/EU

Art 21 Maßnahmen gegen die Werbung für Gelegenheiten zum Missbrauch und Kindersextourismus

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Verhinderung oder zum Verbot

a) der Verbreitung von Schriften, in denen für die Gelegenheit, eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 6 zu begehen, geworben wird und

b) der für andere vorgenommenen Organisation — für gewerbliche oder nichtgewerbliche Zwecke — von Reisen, deren Zweck darin besteht, Straftaten nach den Artikeln 3 bis 5 zu begehen.

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