Art 21 Maßnahmen gegen die Werbung für Gelegenheiten zum Missbrauch und Kindersextourismus
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Verhinderung oder zum Verbot
a) der Verbreitung von Schriften, in denen für die Gelegenheit, eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 6 zu begehen, geworben wird und
b) der für andere vorgenommenen Organisation — für gewerbliche oder nichtgewerbliche Zwecke — von Reisen, deren Zweck darin besteht, Straftaten nach den Artikeln 3 bis 5 zu begehen.