Gesetze / RL 2011/93/EU

RL 2011/93/EU

Art 16 Meldung des Verdachts sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2011-93-eu/16#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vertraulichkeitsbestimmungen, die die nationalen Rechtsvorschriften für die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen vorsehen, deren Hauptaufgabe die Arbeit mit Kindern ist, diese nicht daran hindern, den für Kinderschutz zuständigen Stellen Fälle zu melden, bei denen sie berechtigte Gründe für die Annahme haben, dass ein Kind Opfer von Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2011-93-eu/16#abs-2 (2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um jede Person, die weiß oder einen begründeten Verdacht hat, dass eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 begangen wurde, zu ermutigen, dies den zuständigen Stellen zu melden.

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