Art 13 Sanktionen gegen juristische Personen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2011-93-eu/13#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise:
a) der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;
b) das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit;
c) die richterliche Aufsicht;
d) die richterlich angeordnete Auflösung oder
e) die vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2011-93-eu/13#abs-2 (2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.