Gesetze / RL 2011/93/EU

RL 2011/93/EU

Art 11 Beschlagnahme und Einziehung

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden berechtigt sind, die Tatwerkzeuge für die Begehung von und Erträge aus Straftaten nach den Artikeln 3, 4 und 5 zu beschlagnahmen und einzuziehen.

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