Art 3
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2011-92-eu/3#abs-1 (1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:
a) Bevölkerung und menschliche Gesundheit;
b) biologische Vielfalt, unter besonderer Berücksichtigung der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten und Lebensräume;
c) Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima;
d) Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft;
e) Wechselbeziehung zwischen den unter den Buchstaben a bis d genannten Faktoren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2011-92-eu/3#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Auswirkungen auf die dort genannten Faktoren schließen die Auswirkungen ein, die aufgrund der Anfälligkeit des Projekts für schwere Unfälle und/oder Katastrophen zu erwarten sind, die für das betroffene Projekt relevant sind.