Gesetze / RL 2011/64/EU

RL 2011/64/EU

Art 9

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2011-64-eu/9#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten wenden auf Zigaretten Mindestverbrauchsteuern nach Maßgabe dieses Kapitels an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2011-64-eu/9#abs-2 (2) Absatz 1 findet Anwendung auf Steuern, die gemäß diesem Kapitel auf Zigaretten erhoben werden und folgendes umfassen:

a) eine spezifische Verbrauchsteuer je Einheit;

b) eine nach dem Kleinverkaufshöchstpreis berechnete Ad-Valorem-Verbrauchsteuer;

c) eine zum Kleinverkaufspreis proportionale MwSt.

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