Art 9
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2011-64-eu/9#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten wenden auf Zigaretten Mindestverbrauchsteuern nach Maßgabe dieses Kapitels an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2011-64-eu/9#abs-2 (2) Absatz 1 findet Anwendung auf Steuern, die gemäß diesem Kapitel auf Zigaretten erhoben werden und folgendes umfassen:
a) eine spezifische Verbrauchsteuer je Einheit;
b) eine nach dem Kleinverkaufshöchstpreis berechnete Ad-Valorem-Verbrauchsteuer;
c) eine zum Kleinverkaufspreis proportionale MwSt.