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Art 9 RL 2011/64/EU

RL 2011/64/EU

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten wenden auf Zigaretten Mindestverbrauchsteuern nach Maßgabe dieses Kapitels an.

(2) Absatz 1 findet Anwendung auf Steuern, die gemäß diesem Kapitel auf Zigaretten erhoben werden und folgendes umfassen:

a) eine spezifische Verbrauchsteuer je Einheit;

b) eine nach dem Kleinverkaufshöchstpreis berechnete Ad-Valorem-Verbrauchsteuer;

c) eine zum Kleinverkaufspreis proportionale MwSt.