Art 9 Umsetzung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-64-eu/9#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 27. Oktober 2013 nachzukommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-64-eu/9#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-64-eu/9#abs-3 (3) Wenn die Mitgliedstaaten die genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 9 RL 2010/64/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Cottbus, 07.08.2015 – VG 1 L 261/15Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.