Art 7 Führen von Aufzeichnungen
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn eine verdächtige oder beschuldigte Person durch eine Ermittlungs- oder Justizbehörde unter Beiziehung eines Dolmetschers gemäß Artikel 2 einer Vernehmung oder Verhandlung unterzogen bzw. unterworfen wurde, wenn eine mündliche Übersetzung oder eine mündliche Zusammenfassung wesentlicher Unterlagen in Anwesenheit einer solchen Behörde nach Artikel 3 Absatz 7 zur Verfügung gestellt wurde oder wenn eine Person einen Verzicht auf das Recht auf Übersetzung nach Artikel 3 Absatz 8 erklärt hat, gemäß dem Verfahren für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten wird, dass diese Vorkommnisse stattgefunden haben.