Art 5 Zwecke der Verfahren
Stand: 02.10.2026
Verfahren dürfen ausschließlich zu den folgenden Zwecken durchgeführt werden:
a) Grundlagenforschung;
b) translationale oder angewandte Forschung mit einem der folgenden Ziele:
i) Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten oder anderen Anomalien oder deren Folgen bei Menschen, Tieren oder Pflanzen;
ii) Beurteilung, Erkennung, Regulierung oder Veränderung physiologischer Zustände bei Menschen, Tieren oder Pflanzen oder
iii) das Wohlergehen der Tiere und die Verbesserung der Produktionsbedingungen für die zu landwirtschaftlichen Zwecken aufgezogenen Tiere;
c) für jedes der in Buchstabe b genannten Ziele, die Entwicklung und Herstellung sowie Qualitäts-, Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsprüfung von Arzneimitteln, Lebensmitteln und Futtermitteln und anderen Stoffen oder Produkten;
d) Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlergehens von Mensch oder Tier;
e) Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten;
f) Ausbildung an Hochschulen oder Ausbildung zwecks Erwerb, Erhaltung oder Verbesserung von beruflichen Fähigkeiten;
g) forensische Untersuchungen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 5 RL 2010/63/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Bremen, 17.04.2024 – 5 V 2729/23Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.