Gesetze / RL 2010/63/EU

RL 2010/63/EU

Art 5 Zwecke der Verfahren

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Verfahren dürfen ausschließlich zu den folgenden Zwecken durchgeführt werden:

a) Grundlagenforschung;

b) translationale oder angewandte Forschung mit einem der folgenden Ziele:

i) Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten oder anderen Anomalien oder deren Folgen bei Menschen, Tieren oder Pflanzen;

ii) Beurteilung, Erkennung, Regulierung oder Veränderung physiologischer Zustände bei Menschen, Tieren oder Pflanzen oder

iii) das Wohlergehen der Tiere und die Verbesserung der Produktionsbedingungen für die zu landwirtschaftlichen Zwecken aufgezogenen Tiere;

c) für jedes der in Buchstabe b genannten Ziele, die Entwicklung und Herstellung sowie Qualitäts-, Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsprüfung von Arzneimitteln, Lebensmitteln und Futtermitteln und anderen Stoffen oder Produkten;

d) Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlergehens von Mensch oder Tier;

e) Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten;

f) Ausbildung an Hochschulen oder Ausbildung zwecks Erwerb, Erhaltung oder Verbesserung von beruflichen Fähigkeiten;

g) forensische Untersuchungen.

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