Art 4 Grundsatz der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-63-eu/4#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass, wo immer dies möglich ist, anstelle eines Verfahrens eine wissenschaftlich zufrieden stellende Methode oder Versuchsstrategie angewendet wird, bei der keine lebenden Tiere verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-63-eu/4#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Anzahl der in Projekten verwendeten Versuchstiere auf ein Minimum reduziert wird, ohne dass die Ziele des Projekts beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-63-eu/4#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Zucht, Unterbringung und Pflege sowie die Methoden, die in Verfahren angewandt werden, verbessert werden, damit mögliche Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden ausgeschaltet oder auf ein Minimum reduziert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-63-eu/4#abs-4 (4) In Bezug auf die Wahl der Methoden wird dieser Artikel im Einklang mit Artikel 13 angewendet.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 4 RL 2010/63/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Bremen, 17.04.2024 – 5 V 2729/23Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.