Art 14 Betäubung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-63-eu/14#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass — außer dies ist unangemessen — Verfahren unter Vollnarkose oder mit örtlicher Betäubung durchgeführt werden und dass Analgesie oder eine andere geeignete Methode angewendet wird, um sicherzustellen, dass Schmerzen, Leiden und Ängste auf ein Minimum reduziert werden.
Verfahren, die zu schweren Verletzungen führen, die starke Schmerzen hervorrufen können, werden nicht ohne Betäubung durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-63-eu/14#abs-2 (2) Bei der Entscheidung über die Angemessenheit der Verabreichung von Betäubungsmitteln wird berücksichtigt,
a) ob die Betäubung für das Tier für traumatischer gehalten wird als das Verfahren selbst und
b) ob die Betäubung mit dem Zweck des Verfahrens unvereinbar ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-63-eu/14#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Tieren nicht ohne eine angemessene Gabe von Betäubungsmitteln oder Analgetika Substanzen verabreicht werden, die das Äußern von Schmerzen verhindern oder beschränken.
In diesen Fällen ist eine wissenschaftliche Begründung mit Angaben zu den verordneten Betäubungsmitteln oder Analgetika vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-63-eu/14#abs-4 (4) Ein Tier, das möglicherweise Schmerzen erleidet, sobald die Betäubung abklingt, ist präventiv und postoperativ mit Analgetika oder anderen geeigneten schmerzlindernden Methoden zu behandeln, vorausgesetzt, dies ist mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-63-eu/14#abs-5 (5) Sobald der Zweck des Verfahrens erreicht ist, sind Maßnahmen zu treffen, um das Leiden der Tiere auf ein Minimum zu reduzieren.