Art 10 Beitreibungsersuchen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-24-eu/10#abs-1 (1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde die Beitreibung von Forderungen vor, für die im ersuchenden Mitgliedstaat ein Vollstreckungstitel besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-24-eu/10#abs-2 (2) Erlangt die ersuchende Behörde im Zusammenhang mit der Angelegenheit, die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, zweckdienliche Informationen, so leitet sie diese unverzüglich an die ersuchte Behörde weiter.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 10 RL 2010/24/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 14.01.2020 – C-19/19
- EuGH, 14.03.2019 – C-695/17Zitiert von 2
- EuGH, 27.11.2025 – C-525/24Zitiert von 2
- EuGH, 26.04.2018 – C-34/17Zitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.