Gesetze / RL 2010/24/EU

RL 2010/24/EU

Art 10 Beitreibungsersuchen

Stand: 02.10.2026

4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-24-eu/10#abs-1 (1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde die Beitreibung von Forderungen vor, für die im ersuchenden Mitgliedstaat ein Vollstreckungstitel besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-24-eu/10#abs-2 (2) Erlangt die ersuchende Behörde im Zusammenhang mit der Angelegenheit, die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, zweckdienliche Informationen, so leitet sie diese unverzüglich an die ersuchte Behörde weiter.

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