Gesetze / RL 2009/81/EG

RL 2009/81/EG

Art 69 Änderungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-81-eg/69#abs-1 (1) Die Kommission kann nach dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren Folgendes ändern:

a) die Modalitäten für Erstellung, Übermittlung, Eingang, Übersetzung, Erhebung und Verteilung der in Artikel 30 genannten Bekanntmachungen und der in Artikel 65 genannten statistischen Aufstellungen;

b) die Modalitäten der Übermittlung und Veröffentlichung von Daten nach Anhang VI aus Verwaltungsgründen oder wegen Anpassung an den technischen Fortschritt;

c) das in Anhang VII enthaltene Verzeichnis von Registern, Erklärungen und Bescheinigungen, soweit sich dies aufgrund von Mitteilungen der Mitgliedstaaten als erforderlich erweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-81-eg/69#abs-2 (2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a) die in den Anhängen I und II genannten CPV-Referenznummern zu ändern, sofern der materielle Anwendungsbereich dieser Richtlinie davon unberührt bleibt, und die Modalitäten, nach denen in den Bekanntmachungen auf bestimmte Positionen der CPV-Nomenklatur innerhalb der in jenen Anhängen aufgeführten Dienstleistungskategorien Bezug genommen wird, zu ändern,

b) die Modalitäten und technischen Merkmale der Vorrichtungen für den elektronischen Empfang gemäß Anhang VIII Buchstaben a, f und g zu ändern.

←Art 68 →Art 70