Gesetze / RL 2009/81/EG RL 2009/81/EG Art 45 Unterstützende Unterlagen und Auskünfte Stand: 02.10.2026 Der Auftraggeber kann Wirtschaftsteilnehmer auffordern, die in Anwendung der Artikel 39 bis 44 vorgelegten Bescheinigungen und Dokumente zu vervollständigen oder zu erläutern.