Art 58
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/58#abs-1 (1) Ein Feeder-OGAW ist ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW, der abweichend von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 50, 52, 55 und Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile eines anderen OGAW oder eines Teilfonds eines anderen OGAW („Master-OGAW“) anlegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/58#abs-2 (2) Ein Feeder-OGAW kann bis zu 15 % seines Vermögens in einem oder mehreren der folgenden Vermögenswerte halten:
a) gemäß Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2 gehaltene flüssige Mittel;
b) derivative Finanzinstrumente gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 51 Absätze 2 und 3, die ausschließlich für Absicherungszwecke verwendet werden dürfen;
c) wenn es sich beim Feeder-OGAW um eine Investmentgesellschaft handelt, bewegliches und unbewegliches Vermögen, das für die unmittelbare Ausübung seiner Tätigkeit unerlässlich ist.
Für die Zwecke der Einhaltung von Artikel 51 Absatz 3 berechnet der Feeder-OGAW sein Gesamtrisiko im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten anhand einer Kombination seines eigenen unmittelbaren Risikos nach Unterabsatz 1 Buchstabe b
a) entweder mit dem tatsächlichen Risiko des Master-OGAW gegenüber derivativen Finanzinstrumenten im Verhältnis zur Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW oder
b) mit dem potenziellen Gesamthöchstrisiko des Master-OGAW in Bezug auf derivative Finanzinstrumente gemäß den Fondsbestimmungen oder der Satzung des Master-Fonds im Verhältnis zur Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/58#abs-3 (3) Ein Master-OGAW ist ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW, der
a) mindestens einen Feeder-OGAW unter seinen Anteilinhabern hat,
b) nicht selbst ein Feeder-OGAW ist und
c) keine Anteile eines Feeder-OGAW hält.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/58#abs-4 (4) Für einen Master-OGAW gelten folgende Abweichungen:
a) hat ein Master-OGAW mindestens zwei Feeder-OGAW als Anteilinhaber, gelten Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3 Buchstabe b nicht und der Master-OGAW hat die Möglichkeit, sich Kapital bei anderen Anlegern zu beschaffen;
b) nimmt ein Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, und in dem er lediglich über einen oder mehrere Feeder-OGAW verfügt, kein beim Publikum beschafftes Kapital auf, so kommen die Bestimmungen von Kapitel XI und Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht zur Anwendung.