Art 38
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/38#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten gestatten unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen und unabhängig von der Form der OGAW im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 grenzüberschreitende und inländische Verschmelzungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q und r gemäß einem oder mehreren Verschmelzungsverfahren nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/38#abs-2 (2) Die für grenzüberschreitende Verschmelzungen angewandten Verschmelzungsverfahren nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q müssen nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW zugelassen werden.
Die für inländische Verschmelzungen angewandten Verschmelzungsverfahren nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r müssen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die OGAW niedergelassen sind, vorgesehen sein.