Gesetze / RL 2009/65/EG

RL 2009/65/EG

Art 30

Stand: 02.10.2026

Die Artikel 13 bis 14b gelten sinngemäß für Investmentgesellschaften, die keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt haben.

Für die Zwecke der im Absatz 1 genannten Artikel ist der Ausdruck „Verwaltungsgesellschaft“ als „Investmentgesellschaft“ zu verstehen.

Eine Investmentgesellschaft verwaltet nur die Vermögensgegenstände ihres eigenen Portfolios; ihr darf in keinem Fall der Auftrag zur Verwaltung von Vermögensgegenständen Dritter erteilt werden.

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