Art 13
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/13#abs-1 (1) Verwaltungsgesellschaften, die beabsichtigen, eine oder mehrere der in Anhang II genannten Aufgaben oder die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Dienstleistungen in ihrem Namen an Dritte zu übertragen, teilen dies den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats mit, bevor die Übertragungsvereinbarungen wirksam werden. Die folgenden Bedingungen sind zu erfüllen:
a) Die Verwaltungsgesellschaft muss die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats in geeigneter Form davon unterrichten; die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft müssen die Informationen unverzüglich den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW übermitteln;
b) der Auftrag darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Verwaltungsgesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen; insbesondere darf er weder die Verwaltungsgesellschaft daran hindern, im besten Interesse ihrer Anleger und Kunden zu handeln, noch darf er verhindern, dass der OGAW im besten Interesse der Anleger verwaltet wird;
c) wenn die Übertragung die Anlageverwaltung betrifft, so darf der Auftrag nur Unternehmen erteilt werden, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer Aufsicht unterliegen; die Übertragung muss mit den von der Verwaltungsgesellschaft regelmäßig festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen in Einklang stehen;
d) wenn der Auftrag die Anlageverwaltung betrifft und einem Drittlandsunternehmen erteilt wird, so muss die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden sichergestellt sein;
e) der Verwahrstelle oder anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen der Verwaltungsgesellschaft oder der Anteilinhaber kollidieren können, darf kein Auftrag für die Hauptdienstleistung der Anlageverwaltung erteilt werden;
f) es sind Maßnahmen zu ergreifen, die die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft führen, in die Lage versetzen, die Tätigkeiten des Unternehmens, dem der Auftrag erteilt wurde, jederzeit wirksam zu überwachen;
g) der Auftrag hindert die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft führen, nicht daran, dem Unternehmen, dem die Aufgaben oder die Erbringung von Dienstleistungen übertragen wurden, jederzeit weitere Anweisungen zu erteilen oder den Auftrag mit sofortiger Wirkung zu entziehen, wenn dies im Interesse der Anleger und Kunden ist;
h) unter Berücksichtigung der Art der zu übertragenden Aufgaben und Erbringung von Dienstleistungen muss das Unternehmen, dem diese Aufgaben oder Dienstleistungen übertragen werden sollen, über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen bzw. die betreffenden Dienstleistungen zu erbringen;
i) in den OGAW-Prospekten sind die Dienstleistungen und Aufgaben aufzulisten, für deren Übertragung die Verwaltungsgesellschaft gemäß diesem Artikel eine Genehmigung erhalten hat; und
j) die Verwaltungsgesellschaft muss in der Lage sein, ihre gesamte Struktur zur Übertragung von Aufgaben mit objektiven Gründen zu rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/13#abs-2 (2) Die Haftung der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle wird nicht durch die Tatsache berührt, dass die Verwaltungsgesellschaft Aufgaben oder Dienstleistungen auf Dritte übertragen hat. Die Verwaltungsgesellschaft darf die Aufgaben oder Dienstleistungen nicht in einem Umfang übertragen, der dazu führt, dass sie im Wesentlichen nicht mehr als Verwalter des OGAW oder als Erbringers der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Dienstleistungen angesehen werden kann und zu einer Briefkastenfirma wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/13#abs-3 (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gilt — ungeachtet jeglicher Vertriebsvereinbarung zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Vertriebsstelle — in Fällen, in denen die in Anhang II Gedankenstrich 3 genannte Vertriebsfunktion von einer oder mehreren Vertriebsstellen wahrgenommen wird, die in eigenem Namen handelt bzw. handeln und die OGAW gemäß der Richtlinie 2014/65/EU oder über Versicherungsanlageprodukte gemäß der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) vertreibt bzw. vertreiben, diese Funktion nicht als eine den Anforderungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels unterliegende Übertragung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/13#abs-4 (4) Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Wahrnehmung der in Anhang II genannten Aufgaben und die Erbringung der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Dienstleistungen dieser Richtlinie entsprechen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig vom aufsichtsrechtlichen Status oder vom Standort eines Beauftragten oder Unterbeauftragten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/13#abs-5 (5) Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112a Maßnahmen, mit denen sie Folgendes festlegt:
a) die Bedingungen für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen;
b) die Umstände, unter denen anzunehmen ist, dass die Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 2 ihre Aufgaben in einem Umfang übertragen hat, der sie zu einer Briefkastenfirma werden lässt und sie somit nicht länger als Verwalter des OGAW oder als Erbringers der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Dienstleistungen angesehen werden kann.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/13#abs-6 (6) Die ESMA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 16. April 2029 einen Bericht vor, in dem die Marktpraxis in Bezug auf die Übertragung von Aufgaben und die Einhaltung von Artikel 7 und der Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels analysiert wird; der Bericht stützt sich unter anderem auf die Daten, die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe d gemeldet wurden, sowie auf die Ausübung der Befugnisse der ESMA im Bereich der Aufsichtskonvergenz. In diesem Bericht wird auch untersucht, ob die Substanzanforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind.