Art 6
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/6#abs-1 (1) Für den Zugang zur Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft ist die vorherige Zulassung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft erforderlich. Die gemäß dieser Richtlinie erteilte Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft ist in allen Mitgliedstaaten gültig.
Die ESMA wird über jede erteilte Zulassung unterrichtet; sie veröffentlicht und aktualisiert ein Verzeichnis der zugelassenen Verwaltungsgesellschaften auf ihrer Website.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/6#abs-2 (2) Eine Verwaltungsgesellschaft darf keine andere Tätigkeit als die der Verwaltung von gemäß dieser Richtlinie zugelassenen OGAW ausüben; ausgenommen hiervon ist die zusätzliche Verwaltung anderer Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht unter diese Richtlinie fallen und für die die Verwaltungsgesellschaft einer Aufsicht unterliegt, deren Anteile jedoch nicht in anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie vertrieben werden können.
Die Tätigkeit der Verwaltung von OGAW schließt für die Zwecke dieser Richtlinie die Aufgaben ein, die in Anhang II genannt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/6#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten einer Verwaltungsgesellschaft — zusätzlich zur Verwaltung von OGAW — die Zulassung für die Erbringung der folgenden Dienstleistungen erteilen:
a) individuelle Verwaltung einzelner Portfolios — einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds — mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente enthalten, und
b) als Nebendienstleistungen:
i) Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente,
ii) Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen,
iii) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
iv) jede andere Funktion oder Tätigkeit, die die Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf einen OGAW, den sie gemäß diesem Artikel verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die sie gemäß diesem Absatz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller Interessenkonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit für andere Parteien entsteht, angemessen ausgeräumt wird;
c) Verwaltung von Referenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011.
Auf keinen Fall darf es einer Verwaltungsgesellschaft im Rahmen dieser Richtlinie gestattet werden, ausschließlich die in diesem Absatz genannten Dienstleistungen zu erbringen. Den Verwaltungsgesellschaften darf es nicht gestattet werden, die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Dienstleistungen zu erbringen, die in den von ihnen verwalteten OGAW genutzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/6#abs-4 (4) Artikel 15, Artikel 16 mit Ausnahme von Absatz 5 Unterabsatz 1 und die Artikel 23, 24 und 25 der Richtlinie 2014/65/EU finden Anwendung, wenn die in Absatz 3 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Dienstleistungen von Verwaltungsgesellschaften erbracht werden.