Gesetze / RL 2009/65/EG

RL 2009/65/EG

Art 100

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/100#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass effiziente und wirksame Beschwerde- und Schlichtungsverfahren für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von OGAW vorhanden sind, wobei gegebenenfalls auf bestehende Einrichtungen zurückzugreifen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/100#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an einer wirksamen Zusammenarbeit bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitfälle gehindert werden.

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