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# Art 100 RL 2009/65/EG

RL 2009/65/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass effiziente und wirksame Beschwerde- und Schlichtungsverfahren für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von OGAW vorhanden sind, wobei gegebenenfalls auf bestehende Einrichtungen zurückzugreifen ist.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an einer wirksamen Zusammenarbeit bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitfälle gehindert werden.

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Zitiervorschlag: Art 100 RL 2009/65/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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