Art 5 Bevollmächtigte
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-48-eg/5#abs-1 (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-48-eg/5#abs-2 (2) Die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-48-eg/5#abs-3 (3) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Produkts;
b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Spielzeugs an diese Behörde;
c) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Ausräumung der Risiken , die mit Spielzeugen verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.