Gesetze / RL 2009/48/EG

RL 2009/48/EG

Art 39 Vorsorgeprinzip

Stand: 02.10.2026

Wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie geregelten und insbesondere die in Artikel 40 erwähnten Maßnahmen ergreifen, tragen sie dem Vorsorgeprinzip in gebührender Weise Rechnung.

←Art 38 →Art 40