Gesetze / RL 2009/48/EG

RL 2009/48/EG

Art 22 Notifizierung

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß Artikel 20 wahrzunehmen.

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