Art 16 Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-48-eg/16#abs-1 (1) Auf dem Markt bereitgestellte Spielzeuge müssen die CE-Kennzeichnung tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-48-eg/16#abs-2 (2) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-48-eg/16#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten nehmen bei Spielzeugen, die die CE-Kennzeichnung tragen, an, dass sie dieser Richtlinie entsprechen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-48-eg/16#abs-4 (4) Spielzeuge, die keine CE-Kennzeichnung tragen oder auch sonst dieser Richtlinie nicht entsprechen, dürfen auf Handelsmessen und Ausstellungen ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihnen beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass sie dieser Richtlinie nicht entsprechen und dass sie erst dann in der Gemeinschaft bereitgestellt werden, wenn sie mit den Anforderungen in Einklang gebracht wurden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 16 RL 2009/48/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 09.02.2026 – 13 LB 170/24Zitiert von 1
- VG Münster, 18.05.2018 – 7 K 2477/15Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.