Gesetze / RL 2009/31/EG

RL 2009/31/EG

Art 24 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Stand: 02.10.2026

Im Falle des grenzüberschreitenden Transports von CO2, grenzübergreifender Speicherstätten oder grenzübergreifender Speicherkomplexe kommen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten dieser Richtlinie und anderen einschlägigen Rechtsakten der Gemeinschaft gemeinsam nach.

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