Art 24 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Stand: 02.10.2026
Im Falle des grenzüberschreitenden Transports von CO2, grenzübergreifender Speicherstätten oder grenzübergreifender Speicherkomplexe kommen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten dieser Richtlinie und anderen einschlägigen Rechtsakten der Gemeinschaft gemeinsam nach.