Art 23 Zuständige Behörde
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten schaffen oder benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie zuständig ist (sind). Werden mehrere zuständige Behörden benannt, so treffen die Mitgliedstaaten Vorkehrungen zur Abstimmung der Tätigkeiten dieser Behörden im Rahmen dieser Richtlinie.