Art 15
Stand: 02.10.2026
Die Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge I und V an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt erforderlich sind, werden erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.