Art 70 Übermittlung von Informationen an Zentralbanken, Währungsbehörden, Aufsichtsorgane von Zahlungsverkehrssystemen und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/70#abs-1 (1) Unbeschadet der Artikel 64 bis 69 kann eine Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen an folgende Stellen übermitteln:
a) Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), einschließlich der Europäischen Zentralbank (EZB), und andere Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind;
b) gegebenenfalls anderen einzelstaatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind;
c) dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), wenn diese Informationen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben relevant sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/70#abs-2 (2) Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 genannten Krisensituation, gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Aufsichtsbehörden, Informationen an die Zentralbanken des ESZB, einschließlich der EZB, unverzüglich zu übermitteln, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung des Stabilität des Finanzsystems, relevant sind; das Gleiche gilt für die Übermittlung von Informationen an den ESRB, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben relevant sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/70#abs-3 (3) Diese Behörden oder Stellen können den Aufsichtsbehörden auch die Informationen mitteilen, die sie für die Zwecke des Artikels 67 benötigen. Die hierbei erlangten Informationen unterliegen den Bestimmungen dieses Abschnitts über das Berufsgeheimnis.