Gesetze / RL 2009/138/EG

RL 2009/138/EG

Art 47 Interne Revision

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/47#abs-1 (1) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen über eine wirksame interne Funktion auf dem Gebiet der internen Revision verfügen.

Die interne Revision umfasst die Bewertung, ob das interne Kontrollsystem und andere Bestandteile des Governance-Systems angemessen und wirksam sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/47#abs-2 (2) Die interne Revision muss objektiv und von anderen operativen Tätigkeiten unabhängig sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/47#abs-3 (3) Alle Erkenntnisse und Empfehlungen der internen Revision werden dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan mitgeteilt, das entscheidet, welche Maßnahmen in Bezug auf die einzelnen internen Revisionsergebnisse und Empfehlungen zu treffen sind, und die Durchführung dieser Maßnahmen sicherstellt.

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