Gesetze / RL 2009/138/EG

RL 2009/138/EG

Art 40 Zuständigkeit des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens die letztendliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch das betreffende Unternehmen hat.

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