Gesetze / RL 2009/138/EG

RL 2009/138/EG

Art 297 Gerichtlicher Rechtsbehelf

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass gegen Entscheidungen, die bezüglich eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens aufgrund von gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergehen, ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

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