Gesetze / RL 2009/138/EG

RL 2009/138/EG

Art 294 Eintragung in öffentliche Register

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/294#abs-1 (1) Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder jeder anderen im Herkunftsmitgliedstaat hierzu befugten Behörde oder Person ist eine Sanierungsmaßnahme oder die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in jedes einschlägige öffentliche Register in den übrigen Mitgliedstaaten einzutragen.

Schreibt ein Mitgliedstaat jedoch eine solche Eintragung vor, hat die in Unterabsatz 1 genannte Behörde oder Person die für diese Eintragung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/294#abs-2 (2) Die Kosten der Eintragung gelten als Kosten und Auslagen des Verfahrens.

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