Gesetze / RL 2009/138/EG

RL 2009/138/EG

Art 290 Benachteiligende Rechtshandlungen

Stand: 02.10.2026

Artikel 274 Absatz 2 Buchstabe l findet keine Anwendung, wenn eine Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Rechtshandlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich ist und diese Rechtshandlung im vorliegenden Fall in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.

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