Art 284 Regelmäßige Unterrichtung der Gläubiger
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/284#abs-1 (1) Die Liquidatoren unterrichten die Gläubiger regelmäßig in geeigneter Form über den Fortgang der Liquidation.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/284#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten können von den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats Informationen über den Verlauf des Liquidationsverfahrens verlangen.