Art 261 Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft: Gleichwertigkeit
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/261#abs-1 (1) Im Falle einer gleichwertigen Beaufsichtigung im Sinne von Artikel 260 stützen sich die Mitgliedstaaten auf die von den Aufsichtsbehörden in einem Drittland gemäß Absatz 2 durchgeführte gleichwertige Gruppenaufsicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/261#abs-2 (2) Die Artikel 247 bis 258 gelten bei der Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden aus Drittstaaten entsprechend.